FAQ - Häufige Fragen
1. Beruf und Ausbildung
Lesen Sie auf der Seite Berufsbild mehr über den vielfältigen Beruf der Migrationsfachperson.
Der Lehrgang und Vorbereitungskurs für die eidg. Berufsprüfung zur Migrationsfachperson wird in allen drei Amtssprachen angeboten.
In diesem Fall ist es möglich, uns ein Gleichwertigkeitsgesuch zu stellen. Suchen Sie aber im Vorfeld das Gespräch mit den Lehrgangsverantwortlichen, um erste Abklärungen durchzuführen.
2. Zulassung zur eidg. Berufsprüfung MFP
Bitte lesen Sie sorgfältig den Art. 3.3 der Prüfungsordnung und Art. 3 der Wegleitung. Falls Sie weiterhin Zweifel haben, raten wir Ihnen zu einem Vorzulassungsgesuch.
Bitte lesen Sie sorgfältig den Art. 3.3 der Prüfungsordnung und Art. 3 der Wegleitung. Falls Sie weiterhin Zweifel haben, raten wir Ihnen zu einem Vorzulassungsgesuch.
Nein, seit 2021 ist der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrgangs (Erhalt von 5 Modulkompetenznachweisen) obligatorisch. Die Modulinhalte finden Sie in der Wegleitung beschrieben.
Nur wenn Sie die Modulkompetenznachweise eines Lehrgangsanbieters vorweisen können. Wir empfehlen Ihnen, sich mit einer Schule, die den MFP-Lehrgang anbietet, in Verbindung zu setzen.
Ein schriftlicher Nachweis für ein bestimmtes Sprachniveau ist zwar nicht erforderlich, aber wir empfehlen dringend, eine Landessprache auf C1-Level zu beherrschen. Wenn Sie in einer anderen Sprache zur Schule gegangen sind, könnte Sie das Sprachförderkonzept FIDE interessieren.
3. Anmeldung
Die Zulassung zur Berufsprüfung ist nach Anmeldeschluss nicht garantiert.
Ja, unbedingt. Sollten Ihnen wichtige Dokumente fehlen, bitten wir Sie, dies bei der Anmeldung explizit mitzuteilen und zu begründen.
Es müssen diejenigen Abschlüsse und Tätigkeiten belegt werden, die belegen, dass Sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Dies sind in der Regel der höchste Berufsabschluss und die Berufspraxis im Migrationsbereich.
Achtung: Die erforderliche Dauer der Berufserfahrung muss bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein!
Eine Arbeitsbestätigung durch den Arbeitgeber reicht aus, sofern der Zeitraum und Grad der Anstellung, die Funktion und konkrete Aufgabe enthalten ist. In einigen Fällen ist auch im Arbeitsvertrag eine Beschreibung der Aufgaben enthalten.
Sie müssen das Anmeldeformular vollständig ausfüllen und eine Kopie des QSK-Entscheides beilegen. Die weitere Belegpflicht ist abhängig vom Wortlaut des Entscheides. Es sind nur die Belege neu einzureichen, die zum Zeitpunkt des Entscheides noch nicht vorlagen und noch erforderlich sind.
Die Prüfungsgebühr beträgt CHF 1'775.00
Die Kosten beinhalten einen Beitrag von CHF 75 für die Zertifizierungsfeier und eine Bearbeitungsgebühr von CHF 300.00. Die Bearbeitungsgebühr ist bei der Anmeldung einzuzahlen. Die Bearbeitungsgebühr wird im Falle eines Rückzugs der Anmeldung oder einer Nichtzulassung zur Prüfung nicht zurückerstattet. Die restliche Prüfungsgebühr von CHF 1'475 ist am 31. Januar des Prüfungsjahres fällig. Die entsprechende Rechnung erhalten Sie Ende Jahr mit dem Zulassungsentscheid.
4. Zulassungs- und Dispobescheid
Den Entscheid über die Zulassung und die Bewilligung Ihrer Prüfungsarbeit erhalten Sie spätestens am 31. Dezember.
Das hängt etwas vom Grund der Zurückweisung ab. Lesen Sie die Auflagen der Dispoprüfer genau. Wenn Sie nur etwas anpassen oder präzisieren müssen, können Sie selbstverständlich beginnen.
Stellen Sie uns möglichst frühzeitig ein Gesuch um Teilzahlung. Ein Aufschub wird nur in Ausnahmefällen und für wenige Wochen gewährt.
Sie können Ihre Anmeldung jederzeit zurückziehen,
Die Kosten bei Rückzug sind in der Tarifordnung festgehalten.
5. Prüfungsarbeit
Sie sollten wenn immer möglich ein Thema aus Ihrer aktuellen Berufspraxis wählen. Bitte lesen Sie dazu den Leitfaden zur Erstellung der Prüfungsarbeit.
Abgabetermin ist der 1. März des Prüfungsjahres. Aufschub ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
2 ausgedruckte Exemplare gebunden (z.B. Spirale) per Post sowie per E-Mail (Word oder anderes Textformat, kein PDF) an: Prüfungssekretariat MFP, Robert-Walser-Platz 9, 2501 Biel/Bienne
Die formalen Vorgaben sind im Leitfaden zur Erstellung der Prüfungsarbeit aufgeführt und zwingend zu beachten.
Wir raten Ihnen davon ab, auf KI zurückzugreifen, denn sie könnte mangelhafte, ja falsche Resultate liefern. Falls Sie KI verwenden, müssen Sie dies unbedingt, wie jede andere Quelle, angeben. Beachten Sie die Vorgaben in der Prüfungsbeschreibung und im Leitfaden.
6. Prüfungsaufgebot und -Einteilung
Das Aufgebot mit den Prüfungsdaten, -zeiten und -räumen wird jeweils in der 1. Aprilwoche versendet. Wir achten bei der Planung darauf, dass die Ihnen zugeteilte Prüfungszeit in der Regel am gleichen Tag mit dem ÖV erreicht werden kann. Sie müssen den Donnerstag (schriftliche Prüfungen) auf jeden Fall einplanen. Der weitere Prüfungstag (Freitag oder Samstag) wird Ihnen erst mit dem Aufgebot bekannt gegeben.
Mit dem Prüfungsaufgebot erhalten Sie die Namen der Prüfungsexperten. Falls Sie denken, dass eine Befangenheit vorliegt, können Sie uns eine begründete Meldung machen. Liegt ein Befangenheitsgrund vor, wird Ihnen ein/e andere/r Expert/in zugeteilt. (Jemanden als ReferentIn aus einem Vorbereitungskurs oder aus derselben Firma zu kennen, begründet allein noch keine Befangenheit.)
7. Inhalt der eidg. Berufsprüfung
In der Prüfungsbeschreibung werden die einzelnen Prüfungen sowie die Beurteilungskriterien zusammengefasst.
8. Hilfsmittel, Nachteilsausgleich
Sprachwörterbücher (ein- oder zweisprachig) in Buchform sind erlaubt. Weitere Informationen finden Sie in der Hilfsmittelliste.
Wenn Sie aus medizinischen Gründen ein Gerät verwenden müssen (z.B. eine App im Smartphone), müssen Sie dies so früh wie möglich dem Prüfungssekretariat melden und mit Arztzeugnis belegen. Sie riskieren sonst, dass Ihr Gerät nicht zugelassen wird.
Die für die Prüfung notwendigen Gesetzestexte werden mit den Prüfungsunterlagen abgegeben. Notizpapier liegt in ausreichender Menge vor.
Gesuche um Nachteilsausgleich sind mit der Anmeldung einzureichen. Bei später eintreffenden Gesuchen gibt es keine Garantie auf Gewährung. Bitte beachten Sie das Merkblatt Nachteilsausgleich.
9. Prüfungsabschluss, Notenmitteilung
Die Prüfungsergebnisse werden jeweils 2-3 Wochen nach der Prüfung per Brief mitgeteilt.
Wenn Sie die Prüfung nicht bestehen, können Sie beim Prüfungssekretariat Akteneinsicht verlangen. Es wird dann ein Akteneinsichtsgespräch mit der Prüfungsleitung organisiert.
Wenn Sie die Prüfung nicht bestanden haben, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Notenbescheides Rekurs beim SBFI einlegen. Rekurse sind nur bei formalen Unkorrektheiten der Prüfung zulässig, nicht aber weil man eine andere Einschätzung der eigenen Prüfungsleistung hat.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen.
Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde.
Pro Prüfungsteil müssen jeweils beide Prüfungspositionen wiederholt werden, auch wenn eine davon genügend war
Nachdem Sie zur Prüfung angetreten sind. Mit dem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Prüfungsverfügung, die belegt, dass Sie zur Prüfung angetreten sind. Diese Verfügung ist dem Antrag auf Bundesbeiträge beizulegen.
Hinweis: Die vorliegenden Antworten fassen die Sachverhalte verkürzt zusammen. Bei Unklarheiten sind jeweils stets die Formulierungen in der Prüfungsordnung und der zugehörigen Wegleitung verbindlich.