FAQ - Häufige Fragen

1. Beruf und Ausbildung

1.1 Ich interessiere mich für den Beruf Migrationsfachperson MFP

Lesen Sie auf der Seite Berufsbild mehr über den vielfältigen Beruf der Migrationsfachperson.

1.2 Ich interessiere mich für die Ausbildung zur Migrationsfachperson MFP

Der Lehrgang und Vorbereitungskurs für die eidg. Berufsprüfung zur Migrationsfachperson wird in allen drei Amtssprachen angeboten.

1.3 Ich habe bereits eine Ausbildung im Migrationsbereich

In diesem Fall ist es möglich, uns ein Gleichwertigkeitsgesuch zu stellen. Suchen Sie aber im Vorfeld das Gespräch mit den Lehrgangsverantwortlichen, um erste Abklärungen durchzuführen.

2. Zulassung zur eidg. Berufsprüfung MFP

2.1 Ich bin nicht sicher, ob ich die Bedingungen zur Berufsprüfung erfülle.

Bitte lesen Sie sorgfältig den Art. 3.3 der Prüfungsordnung und Art. 3 der Wegleitung. Falls Sie weiterhin Zweifel haben, raten wir Ihnen zu einem Vorzulassungsgesuch.

2.2 Ich bin nicht sicher, ob meine Berufspraxis die Zulassungsbedingungen erfüllt.

Bitte lesen Sie sorgfältig den Art. 3.3 der Prüfungsordnung und Art. 3 der Wegleitung. Falls Sie weiterhin Zweifel haben, raten wir Ihnen zu einem Vorzulassungsgesuch.

2.3 Kann ich auch ohne Lehrgangsbesuch zur Berufsprüfung zugelassen werden?

Nein, seit 2021 ist der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrgangs (Erhalt von 5 Modulkompetenznachweisen) obligatorisch. Die Modulinhalte finden Sie in der Wegleitung beschrieben.

2.4 Ich habe den MFP-Lehrgang vor 2020 absolviert. Kann ich jetzt die Berufsprüfung ablegen?

Nur wenn Sie die Modulkompetenznachweise eines Lehrgangsanbieters vorweisen können. Wir empfehlen Ihnen, sich mit einer Schule, die den MFP-Lehrgang anbietet, in Verbindung zu setzen.

2.5 Welche Sprachkenntnisse werden für die Berufsprüfung verlangt?

Ein schriftlicher Nachweis für ein bestimmtes Sprachniveau ist zwar nicht erforderlich, aber wir empfehlen dringend, eine Landessprache auf C1-Level zu beherrschen. Wenn Sie in einer anderen Sprache zur Schule gegangen sind, könnte Sie das Sprachförderkonzept FIDE interessieren.

3. Anmeldung

3.1 Kann ich mich auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch zur Berufsprüfung anmelden?

Die Zulassung zur Berufsprüfung ist nach Anmeldeschluss nicht garantiert.

3.2 Muss ich alle erforderlichen Dokumente bereits bei der Anmeldung einreichen?

Ja, unbedingt. Sollten Ihnen wichtige Dokumente fehlen, bitten wir Sie, dies bei der Anmeldung explizit mitzuteilen und zu begründen.

3.3 Muss ich alle beruflichen Tätigkeiten und Ausbildungsabschlüsse in der Anmeldung aufführen und mit Zeugnissen belegen?

Es müssen diejenigen Abschlüsse und Tätigkeiten belegt werden, die belegen, dass Sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Dies sind in der Regel der höchste Berufsabschluss und die Berufspraxis im Migrationsbereich.

Achtung: Die erforderliche Dauer der Berufserfahrung muss bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein!

3.4 Muss ein zwingend ein Arbeitszeugnis eingereicht werden oder reicht auch eine Arbeitsbestätigung durch den Arbeitgeber?

Eine Arbeitsbestätigung durch den Arbeitgeber reicht aus, sofern der Zeitraum und Grad der Anstellung, die Funktion und konkrete Aufgabe enthalten ist. In einigen Fällen ist auch im Arbeitsvertrag eine Beschreibung der Aufgaben enthalten.

3.5 Wenn ich bereits einen Vorzulassungsentscheid der QSK habe, muss ich dann alle Zeugnisse und Belege nochmals einreichen?

Sie müssen das Anmeldeformular vollständig ausfüllen und eine Kopie des QSK-Entscheides beilegen. Die weitere Belegpflicht ist abhängig vom Wortlaut des Entscheides. Es sind nur die Belege neu einzureichen, die zum Zeitpunkt des Entscheides noch nicht vorlagen und noch erforderlich sind.

3.6 Was kostet die Berufsprüfung?

Die Prüfungsgebühr beträgt CHF 1'775.00

Die Kosten beinhalten einen Beitrag von CHF 75 für die Zertifizierungsfeier und eine Bearbeitungsgebühr von CHF 300.00. Die Bearbeitungsgebühr ist bei der Anmeldung einzuzahlen. Die Bearbeitungsgebühr wird im Falle eines Rückzugs der Anmeldung oder einer Nichtzulassung zur Prüfung nicht zurückerstattet. Die restliche Prüfungsgebühr von CHF 1'475 ist am 31. Januar des Prüfungsjahres fällig. Die entsprechende Rechnung erhalten Sie Ende Jahr mit dem Zulassungsentscheid.

 

4. Zulassungs- und Dispobescheid

4.1 Wann erfahre ich, ob ich zur Prüfung zugelassen bin und meine Dispo genehmigt ist?

Den Entscheid über die Zulassung und die Bewilligung Ihrer Prüfungsarbeit erhalten Sie spätestens am 31. Dezember.

4.2 Wenn ich meine Dispo nochmals überarbeiten muss, kann ich trotzdem mit der Prüfungsarbeit beginnen?

Das hängt etwas vom Grund der Zurückweisung ab. Lesen Sie die Auflagen der Dispoprüfer genau.  Wenn Sie nur etwas anpassen oder präzisieren müssen, können Sie selbstverständlich beginnen.

4.3 Ich habe finanzielle Schwierigkeiten. Kann ich die Prüfungsgebühren später oder in Raten zahlen?

Stellen Sie uns möglichst frühzeitig ein Gesuch um Teilzahlung. Ein Aufschub wird nur in Ausnahmefällen und für wenige Wochen gewährt.

4.4 Kann ich meine Anmeldung zurückziehen und kostet das etwas?

Sie können Ihre Anmeldung jederzeit zurückziehen,

Die Kosten bei Rückzug sind in der Tarifordnung festgehalten.

5. Prüfungsarbeit

5.1 Welches Thema soll ich wählen?

Sie sollten wenn immer möglich ein Thema aus Ihrer aktuellen Berufspraxis wählen. Bitte lesen Sie dazu den Leitfaden zur Erstellung der Prüfungsarbeit.

5.2 Wann ist der Einreichungstermin für die Prüfungsarbeit?

Abgabetermin ist der 1. März des Prüfungsjahres. Aufschub ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

5.3 Wie und wo muss ich die Prüfungsarbeit einreichen?

2 ausgedruckte Exemplare gebunden (z.B. Spirale) per Post sowie per E-Mail (Word oder anderes Textformat, kein PDF) an: Prüfungssekretariat MFP, Robert-Walser-Platz 9, 2501 Biel/Bienne

5.4 Welche formalen Vorgaben muss die Prüfungsarbeit erfüllen?

Die formalen Vorgaben sind im Leitfaden zur Erstellung der Prüfungsarbeit aufgeführt und zwingend zu beachten.

5.5 Ist es gestattet, für die Abfassung der Prüfungsarbeit Künstliche Intelligenz (KI) zu verwenden?

Wir raten Ihnen davon ab, auf KI zurückzugreifen, denn sie könnte mangelhafte, ja falsche Resultate liefern. Falls Sie KI verwenden, müssen Sie dies unbedingt, wie jede andere Quelle, angeben. Beachten Sie die Vorgaben in der Prüfungsbeschreibung und im Leitfaden.

6. Prüfungsaufgebot und -Einteilung

6.1 Wann erhalte ich meine Prüfungsdaten?

Das Aufgebot mit den Prüfungsdaten, -zeiten und -räumen wird jeweils in der 1. Aprilwoche versendet. Wir achten bei der Planung darauf, dass die Ihnen zugeteilte Prüfungszeit in der Regel am gleichen Tag mit dem ÖV erreicht werden kann.  Sie müssen den Donnerstag (schriftliche Prüfungen) auf jeden Fall einplanen. Der weitere Prüfungstag (Freitag oder Samstag) wird Ihnen erst mit dem Aufgebot bekannt gegeben.

6.2 Mir wurde ein Experte zugeteilt, mit dem ich persönliche Erfahrungen habe

Mit dem Prüfungsaufgebot erhalten Sie die Namen der Prüfungsexperten. Falls Sie denken, dass eine Befangenheit vorliegt, können Sie uns eine begründete Meldung machen. Liegt ein Befangenheitsgrund vor, wird Ihnen ein/e andere/r Expert/in zugeteilt. (Jemanden als ReferentIn aus einem Vorbereitungskurs oder aus derselben Firma zu kennen, begründet allein noch keine Befangenheit.)

7. Inhalt der eidg. Berufsprüfung

7.1 Wo erhalte ich Informationen zu den einzelnen Prüfungsgefässen?

In der Prüfungsbeschreibung werden die einzelnen Prüfungen sowie die Beurteilungskriterien zusammengefasst.

8. Hilfsmittel, Nachteilsausgleich

8.1 Kann ich an der Prüfung Dictionnaires und Wörterbücher benutzen?

Sprachwörterbücher (ein- oder zweisprachig) in Buchform sind erlaubt. Weitere Informationen finden Sie in der Hilfsmittelliste.

8.2 Ich benötige aus medizinischen Gründen ein Überwachungstool, das per App funktioniert.

Wenn Sie aus medizinischen Gründen ein Gerät verwenden müssen (z.B. eine App im Smartphone), müssen Sie dies so früh wie möglich dem Prüfungssekretariat melden und mit Arztzeugnis belegen. Sie riskieren sonst, dass Ihr Gerät nicht zugelassen wird.

8.3 Welche Unterlagen werden mir zur Verfügung gestellt?

Die für die Prüfung notwendigen Gesetzestexte werden mit den Prüfungsunterlagen abgegeben. Notizpapier liegt in ausreichender Menge vor.

8.4 Ich möchte einen Nachteilsausgleich beantragen

Gesuche um Nachteilsausgleich sind mit der Anmeldung einzureichen. Bei später eintreffenden Gesuchen gibt es keine Garantie auf Gewährung. Bitte beachten Sie das Merkblatt Nachteilsausgleich.

9. Prüfungsabschluss, Notenmitteilung

9.1 Wann erhalte ich die Ergebnisse der Prüfung?

Die Prüfungsergebnisse werden jeweils 2-3 Wochen nach der Prüfung per Brief mitgeteilt.

9.2 Kann ich meine Prüfungsakten einsehen?

Wenn Sie die Prüfung nicht bestehen, können Sie beim Prüfungssekretariat Akteneinsicht verlangen. Es wird dann ein Akteneinsichtsgespräch mit der Prüfungsleitung organisiert.

9.3 Kann ich ein Prüfungsergebnis anfechten?

Wenn Sie die Prüfung nicht bestanden haben, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Notenbescheides Rekurs beim SBFI einlegen. Rekurse sind nur bei formalen Unkorrektheiten der Prüfung zulässig, nicht aber weil man eine andere Einschätzung der eigenen Prüfungsleistung hat.

9.4 Wie oft kann ich die Prüfung wiederholen?

Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen.

9.5 Muss ich die gesamte Prüfung wiederholen, wenn ich nicht bestanden habe?

Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde.

Pro Prüfungsteil müssen jeweils beide Prüfungspositionen wiederholt werden, auch wenn eine davon genügend war

9.6 Wann erhalte ich die Bundesbeiträge an meine Ausbildung?

Nachdem Sie zur Prüfung angetreten sind. Mit dem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Prüfungsverfügung, die belegt, dass Sie zur Prüfung angetreten sind. Diese Verfügung ist dem Antrag auf Bundesbeiträge beizulegen.

Hinweis: Die vorliegenden Antworten fassen die Sachverhalte verkürzt zusammen. Bei Unklarheiten sind jeweils stets die Formulierungen in der Prüfungsordnung und der zugehörigen Wegleitung verbindlich.